Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Personalausgaben:
a.) Hinweise zur Förderung bei Arbeitsverträgen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz
b.) Berechnung der abrechenbaren Stunden im Mittelabruf bei teilweise im Vorhaben Beschäftigten
Die Förderung von Personal, das unter das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) fällt, ist auf 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben begrenzt. Bei Vollzeitbeschäftigten bedeutet das eine Begrenzung auf 1.204 Stunden pro Jahr (d.h. 70 Prozent von maximal 1.720 ansetzbaren Stunden). Grundlage dafür ist die Regelung in der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW unter Nummer 5.4.2 Satz 2.
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die/der Beschäftigte mindestens 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im EFRE/JTF-geförderten Vorhaben leistet. Die verbleibende Arbeitszeit darf zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden.
Diese Pauschalen stellen die Bemessungsgrundlage dar, auf die der Fördersatz (in der Regel bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen im nichtwirtschaftlichen Bereich 90 Prozent) angewendet wird.
In diesem Beispiel beträgt die Förderung gemäß Personal- und Gemeinausgabenpauschale somit 6386,46 Euro/Monat*; wird die Sachausgabenpauschale gewählt, beträgt sie 7.774,83 Euro/Monat*.
Tatsächliche Ausgaben, die nicht durch die Förderung abgedeckt werden, müssen die Begünstigten aus Eigenmitteln bestreiten.
Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die/der Beschäftigte 70 Prozent einer Vollzeitstelle im EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben leistet und vergütet bekommt. Die verbleibende Zeit zu einer vollen Stelle soll unbezahlt zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden.
In diesem Fall kann nur 49 Prozent (70 Prozent von 70 Prozent) der Personalausgabenpauschale als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, weil es auf die vertraglich vereinbarte und vergütete Arbeitszeit ankommt.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu gleichen Teilen in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben und in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 860 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können somit nur noch 344 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 860 Stunden) abgerechnet werden.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu gleichen Teilen in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben und in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 602 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können ebenfalls 602 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 602 Stunden) abgerechnet werden.
Die/der nach WissZeitVG Vollzeitbeschäftigte ist zu 50 Prozent in einem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben, zu 20 Prozent in einem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben tätig und nutzt 30 Prozent der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung.
In dem aus anderen öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben werden 344 Stunden/Jahr abgerechnet.
In dem EFRE/JTF-gefördertem Vorhaben können 860 Stunden/Jahr (1.204 Stunden – 344 Stunden) abgerechnet werden.
Die Berechnung der Eingaben in der Anlage 5.3b zum Mittelabruf geht wie folgt vor sich:
Nettoarbeitstage
Anzahl Tage montags bis freitags im angegebenen Zeitraum ohne Feier-, Urlaubs- und Krankheitstage
Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
Wurde an einem Tag nicht gearbeitet, der in Nordrhein-Westfalen kein gesetzlicher Feiertag ist, so ist dieser Tag als Urlaubs-/Krankheitstag zu erfassen (z.B. Brauchtumstage, Feiertage in anderen Bundesländern).
Kalendertage
Anzahl Tage im angegebenen Zeitraum
Obergrenze Produktivarbeitsstunden
Es können bei Vollzeitkräften maximal 8 Stunden je Nettoarbeitstag berücksichtigt werden.
Außerdem können bei Vollzeitkräften maximal 1/365 bzw. in Schaltjahren 1/366 von 1.720 Stunden bzw. bei Beschäftigten mit Vertrag nach WissZeitVG und Mitgliedern der Geschäftsführung von 1.204 Stunden je Kalendertag im Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden.
Bei Teilzeitkräften erfolgt eine Kürzung entsprechend des Stellenanteils.
Abrechenbare Stunden
Die maximal abrechenbare Stunden ergeben sich aus der Differenz zwischen Obergrenze Produktivarbeitsstunden und in anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben.
Hinweis:
Wenn sich die Urlaubs- und Krankheitstage ungünstig auf die einzelnen Abrechnungszeiträume verteilen, kann unter Umständen die Obergrenze von 1.720 Stunden/Jahr bzw. 1.204 Stunden/Jahr über alle für das Kalenderjahr gestellte Mittelabrufe nicht ausgereizt werden. In diesen Fällen können Sie einen Jahresausgleich durchführen.
Nachdem Sie den Mittelabruf gestellt haben, mit dem die letzten Personalausgaben für das Kalenderjahr abgerechnet wurden, können Sie anschließend einen weiteren Mittelabruf stellen, in dem ausschließlich der Jahresausgleich durchgeführt wird. Hierzu laden Sie je betroffenem Mitarbeitenden anstelle der üblichen Anlage 5.3b_teilweise_Besch.xlsx die ausgefüllte Anlage 5.3b-JAG_teilweise_Besch.xlsx hoch und übertragen die dort ausgewiesenen noch abrechenbaren Stunden in die Liste Personalausgaben. Diese Anlage stellen wir Ihnen ausschließlich auf unserer Homepage zur Verfügung, um Verwechselungen beim normalen Mittelabruf zu vermeiden.